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Satzung

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Landesverband der Tierärzte im öffentlichen Dienst
Mecklenburg-Vorpommern

 

Bundesverband der beamteten Tierärzte e.V.


Satzung
(in der Fassung der auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2003 beschlossenen Änderung)

§1
Name, Sitz und Aufgabe

(1) Der Verband führt den Namen Landesverband der Tierärzte im öffentlichen Dienst Mecklenburg-Vorpommern und ist Mitglied des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte e.V..

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Er hat die Aufgabe:

  • die berufspolitischen Interessen und sozialen Belange der Tierärzte des öffentlichen Veterinärwesens zu vertreten,
  • die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern,
  • wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen auszutauschen, gegenüber Behörden und Organisationen geltend zu machen und in die einschlägige Gesetzgebung einzubringen.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können sein, soweit sie ihren Dienstsitz oder Wohnsitz im Lande Mecklenburg-Vorpommern haben:

  • Tierärzte der staatlichen und kommunalen Veterinärverwaltungen einschließlich der staatlichen Untersuchungsämter, der Institutstierärzte und der Tierärzte in öffentlich rechtlichen Institutionen,
  • Veterinäroffiziere der Bundeswehr,
  • im Ruhestand lebende und altersübergangsgeldbeziehende bisherige Mitglieder.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand. Besonders verdiente Mitglieder und auch Nachmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch dauernden Wegfall der unter § 2 genannten Voraussetzungen,
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur möglich zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober beim Vorstand des Landesverbandes schriftlich eingegangen sein.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied:

  • der Satzung des Verbandes oder satzungsmäßig gefassten Beschlüssen trotz Aufforderung nicht Folge leistet,
  • sich standesunwürdig verhält oder Standesinteressen schädigt,
  • mit der Beitragszahlung trotz Aufforderung mehr als ein Jahr in Rückstand ist.

(4) Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe die Mitgliederversammlung angerufen werden, die in geheimer Abstimmung endgültig entscheidet.

(5) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder aus dieser Mitgliedschaft erwachsene Anspruch an den Verband.

§ 4
Organe

Organe des Landesverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • Arbeitskreise

§ 5
Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
     a) wenn ein Drittel der Mitglieder dieses fordert,
     b) wenn der Vorstand es für angezeigt erachtet.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt erfolgen.

(4) Im Falle der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist durch Beschluss des Vorstandes auf eine Woche abgekürzt werden.

§ 6

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag bzw. eine Wahl als abgelehnt.

(2) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge hierzu müssen als besonderer Tagesordnungspunkt verhandelt werden und sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen.

§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(4) Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestellt der erweiterte Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 8

(1) Der Vorsitzende führt unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte. Der Landesverband wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach außen vertreten.

(2) Der Vorsitzende sorgt für die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung und leitet diese.

(3) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus erledigt er den anfallenden Schriftverkehr.

(4) Der Schatzmeister führt die Kasse. Er hat der Mitgliederversammlung Rechung zu legen und ist verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes eine Übersicht des Vermögensstandes zu geben. Vor der Rechnungslegung ist die Kasse durch zwei Prüfer, die vom Vorstand bestimmt werden, zu prüfen.

§ 9
Der erweitete Vorstand

(1) Die gewählten Vorsitzenden der Arbeitskreise bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.

(2) Der Vorsitzende des Landesverbandes kann nach Bedarf den erweiterten Vorstand einberufen.

(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben volles Stimmrecht.

(4) Für Beschlussfassungen und Wahlen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 sinngemäß.

§ 10
Fachgremien

(1) Der Vorstand kann zur Bearbeitung wichtiger Fragen Fachgremien bilden.

(2) In Fachgremien können auch Nichtmitglieder des Landesverbandes berufen werden.

§ 11
Reisekosten

Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Arbeitskreismitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe nach dem Bundesreisekostengesetz berechnet wird. Die gleiche Entschädigung wird gewährt, wenn ein Mitglied die Interessen des Verbandes wahrnimmt und hierzu durch den Vorsitzenden beauftragt wurde.

§ 12
Mitgliedsbeitrag

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge als Umlage beschließen. Mitglieder im Ruhestand und altersübergangsgeldbeziehende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

(2) Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Rechnungsjahres fällig.
Er ist auf das Konto des Landesverbandes zu überweisen.

(3) In besonders begründeten Fällen beschließt der Vorstand auf Antrag über Erlass, Ermäßigung oder Stundung des Beitrages.

§ 13
Auflösung

(1) Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Landesverband aufgelöst werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sind zu beachten.

(2) Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliedervollversammlung des Landesverbandes der Tierärzte im öffentlichen Dienst Mecklenburg-Vorpommern am 14. März 2003 beschlossen.

 

Dr. R. Pietschke
Vorsitzender

 

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